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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art
zwischen inuma- Innenraumdiagnostik & Umweltmesstechnik als „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber als
„AG“. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung
durch den Auftragnehmer.
§ 2 Leistungsumfang und Richtlinien für die Untersuchungen
Maßgeblich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, soweit dem nicht
vom Auftragnehmer widersprochen wird. Die Untersuchungen erfolgen nach Verfahren, die dem Stand der
Technik entsprechen oder für die Normen und andere anerkannte Methoden vorliegen. Die Anwendung eines
bestimmten Verfahrens hat der AG ausdrücklich anzugeben und dies muss vom Auftragnehmer auch
zugesichert werden.
Die Prüfergebnisse gehen erst mit vollständiger Begleichung der Rechnung in das Eigentum des AG über.
Die unbegründete Nicht-Abnahme der Prüfergebnisse berechtigt nicht zum Einbehalt der geforderten
Rechnungsbetrages. Eine nur auszugsweise Weitergabe der Prüfberichte an Dritte durch den AG ist ohne
ausdrückliche Zusage des Auftragnehmers zur Vermeidung möglicherweise verfälschender Aussagen nicht
gestattet. Prüfergebnisse werden seitens des Auftragnehmers ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht Dritten
weiter gegeben. Anonymisierte Messdaten können jedoch zu statistischen oder Forschungszwecken durch den
Auftragnehmer ohne Inkenntniss setzen des Auftraggebers verwendet werden.
§3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag wird durch inuma unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Soweit
unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige
Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. inuma wird vom
AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung eines Gutachtens
notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist
vereinbart worden, so ist hierin im Zweifel keine Vereinbarung eines Fix-Geschäftes zu sehen. inuma behält sich
vor, Unteraufträge zu vergeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf inuma keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines
Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass inuma alle für die Ausführung des
Vertrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.
§ 5 Schweigepflicht
inuma ist untersagt Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst
bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus. inuma ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten
Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie
ausdrücklich und schriftlich von der Schweigpflicht entbindet. Im Übrigen sind inuma und ihre Mitarbeiter/innen
nach Absprache mit dem AG befugt, Untersuchungs-Ergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter
Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer
eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen. Die Nennung des Auftraggebers in allgemeiner
Form (Auftraggeber, Kurzbeschreibung, Datum) darf als Referenz genannt werden.
§ 6 Urheberrechtschutz
Die Veröffentlichung, insbesondere Gutachten, seine Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im
Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszweckes unter namentlicher Nennung der inuma gestattet.
§ 7 Preise und Abrechnung
Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers angegeben Preise. Für zusätzlich
beauftragte und durchgeführte Leistungen gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der zu entrichtenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei Leistungen über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder bei
größeren Auftragsvolumen können Abschlagszahlungen vor Beginn oder während der Projektarbeit verlangt
werden. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine
längeren Fristen ausweist. Ein Skontoabzug ist nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von
5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank fällig. Zusätzlich kann eine
Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen
auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, sofern es sich nicht vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder zur
Behebung in Arbeit befindliche Mängel handelt.
§ 8 Fristüberschreitung
inuma übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung einen bestimmten Termins beim Abschluss einer
Untersuchung, Planung oder Gutachtenerstellung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der
Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt inuma für die Leistungserbringung Unterlagen des AG
oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der
vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei Überschreitung einen vereinbarten Ablieferungstermins
kann der AG im Fall des Leistungsverzuges inuma oder der von inuma zu vertretenden Unmöglichkeit vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadenersatz
nur verlangen, wenn er inuma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
§ 9 Kündigung
inuma und der AG können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus
wichtigem Grund gekündigt, den inuma zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt
der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für die AG objektiv verwertbar ist. In allen
anderen Fällen behält inuma Anspruch auf volle Aufwendung. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil
an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der Vergütung für die von inuma noch nicht
erbrachte Leistung vereinbart.
§ 10 Gewährleistung
Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer
Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt
die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG
inuma schriftlich angezeigt werden; andernfalls bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
§ 11 Haftung und Verjährung
inuma schließt die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle
Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser
Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserungen entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung
gemäß § 10 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 8 abschließend
geregelt. Die Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Wolfenbüttel.
§ 13 Salvatoresche Klausel
Auch bei Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines Teiles der vorstehenden Geschäftsbedingungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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